Satzung Aktionskreis für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Aktionskreis für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft eingetragener Verein“.
Er hat seinen Sitz in München und ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Aktionskreises
Der Aktionskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Aktionskreises ist die Förderung von Wissenschaft, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden, durch
- die Durchführung von wissenschaftsorientierten Veranstaltungen zu aktuellen Anliegen aus den drei Bereichen Wirtschaft. Politik und Wissenschaft,
- die Durchführung von Diskussionen, Gesprächen und Seminaren in den genannten Bereichen,
- durch die Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Jugend, durch Fachvorträge aus den genannten Bereichen,
- die Publikation und öffentliche Vertretung von Diskussionsergebnissen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Der Aktionskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und führt keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Mittel des Aktionskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Aktionskreises. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Aktionskreises erhalten sie weder Beiträge noch Vermögensanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Aktionskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder im Sinne von § 3 Ziff. 26a EStG bis zur dort jeweils festgesetzten Maximalhöhe ist zulässig. Hierüber beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Aktionskreises kann jede natürliche oder juristische Person werden, die beim Vorstand schriftlich um Aufnahme nachsucht.
Die Aufnahme als Gastmitglied können Studierende für die Zeit der studentisch bedingten Immatrikulation an einer Hochschule des Freistaates Bayern beantragen.
Ein Gastmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aller Mitglieder, auch der Gastmitglieder. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft steht dem Betreffenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
d) bei juristischen Personen mit deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Die Gastmitgliedschaft endet zugleich mit der Beendigung des Studiums.
Die Gastmitgliedschaft wandelt sich im Kalenderjahr nach der Beendigung der Studienzeit des Betreffenden automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um, es sei denn das Gastmitglied teilt dem Vorstand des Aktionskreises spätestens vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Umwandlung erfolgen würde, mit, dass es auf eine ordentliche Mitgliedschaft verzichtet.
Ein ordentliches Mitglied ebenso wie ein Gastmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied oder Gastmitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss besteht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe des Aktionskreises
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Aktionskreises besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und gegebenenfalls durch den übrigen Vorstand bis zu zwei kooptierten Personen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des gewählten Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Mit der Einberufung soll eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern und wird auch auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Beirats und dessen Stellvertreter.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Belangen und Aktivitäten zu beraten. Der Beirat wird vom Sprecher oder seinem Stellvertreter schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Mitsprache, jedoch kein Stimmrecht.
Der Beirat kann auch andere Mitglieder zu seinen Sitzungen beiziehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegen vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates und deren Abberufung;
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und der Beschluss der Auflösung des Aktionskreises.
e) Entlastung des Vorstandes und des Beirats
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Aktionskreises es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen verlangt wird.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter in schriftlicher Form ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, frühestens eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung abzuhalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Aktionskreises eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Bei Ausscheiden des Mitgliedes, gleich aus welchem Grund, während eines Kalenderjahres bleibt die Zahlungsverpflichtung für das gesamte Jahr bestehen.
Die Höhe des Beitrages für natürliche Personen und juristische Personen kann verschieden sein.
Gastmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Organe des Aktionskreises
Die von den Organen des Aktionskreises (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Aktionskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Aktionskreises an die Bayerische Akademie der Wissenschaften e.V. mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der dortigen Satzung zu verwenden.
§ 13 Schlussvorschriften
Tag der Eintragung und der Unterschrift beim Amtsgericht München ist der 4. Juli 1972.
Diese Satzung ist in Ihrer vorliegenden Fassung am 26. Februar 2013 von der Jahreshauptversammlung des Aktionskreises verabschiedet worden.
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits amtierenden Vorstands- und Beiratsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl auf Grund dieser Satzung im Amt.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Aktionskreis für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft eingetragener Verein“.
Er hat seinen Sitz in München und ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Aktionskreises
Der Aktionskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Aktionskreises ist die Förderung von Wissenschaft, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden, durch
- die Durchführung von wissenschaftsorientierten Veranstaltungen zu aktuellen Anliegen aus den drei Bereichen Wirtschaft. Politik und Wissenschaft,
- die Durchführung von Diskussionen, Gesprächen und Seminaren in den genannten Bereichen,
- durch die Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Jugend, durch Fachvorträge aus den genannten Bereichen,
- die Publikation und öffentliche Vertretung von Diskussionsergebnissen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Der Aktionskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und führt keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Mittel des Aktionskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Aktionskreises. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Aktionskreises erhalten sie weder Beiträge noch Vermögensanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Aktionskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder im Sinne von § 3 Ziff. 26a EStG bis zur dort jeweils festgesetzten Maximalhöhe ist zulässig. Hierüber beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Aktionskreises kann jede natürliche oder juristische Person werden, die beim Vorstand schriftlich um Aufnahme nachsucht.
Die Aufnahme als Gastmitglied können Studierende für die Zeit der studentisch bedingten Immatrikulation an einer Hochschule des Freistaates Bayern beantragen.
Ein Gastmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aller Mitglieder, auch der Gastmitglieder. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft steht dem Betreffenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
d) bei juristischen Personen mit deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Die Gastmitgliedschaft endet zugleich mit der Beendigung des Studiums.
Die Gastmitgliedschaft wandelt sich im Kalenderjahr nach der Beendigung der Studienzeit des Betreffenden automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um, es sei denn das Gastmitglied teilt dem Vorstand des Aktionskreises spätestens vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Umwandlung erfolgen würde, mit, dass es auf eine ordentliche Mitgliedschaft verzichtet.
Ein ordentliches Mitglied ebenso wie ein Gastmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied oder Gastmitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss besteht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe des Aktionskreises
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Aktionskreises besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und gegebenenfalls durch den übrigen Vorstand bis zu zwei kooptierten Personen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des gewählten Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Mit der Einberufung soll eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern und wird auch auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Beirats und dessen Stellvertreter.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Belangen und Aktivitäten zu beraten. Der Beirat wird vom Sprecher oder seinem Stellvertreter schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Mitsprache, jedoch kein Stimmrecht.
Der Beirat kann auch andere Mitglieder zu seinen Sitzungen beiziehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegen vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates und deren Abberufung;
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und der Beschluss der Auflösung des Aktionskreises.
e) Entlastung des Vorstandes und des Beirats
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Aktionskreises es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen verlangt wird.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter in schriftlicher Form ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch 15 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, frühestens eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung abzuhalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Aktionskreises eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Bei Ausscheiden des Mitgliedes, gleich aus welchem Grund, während eines Kalenderjahres bleibt die Zahlungsverpflichtung für das gesamte Jahr bestehen.
Die Höhe des Beitrages für natürliche Personen und juristische Personen kann verschieden sein.
Gastmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Organe des Aktionskreises
Die von den Organen des Aktionskreises (vgl. § 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Aktionskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Aktionskreises an die Bayerische Akademie der Wissenschaften e.V. mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der dortigen Satzung zu verwenden.
§ 13 Schlussvorschriften
Tag der Eintragung und der Unterschrift beim Amtsgericht München ist der 4. Juli 1972.
Diese Satzung ist in Ihrer vorliegenden Fassung am 26. Februar 2013 von der Jahreshauptversammlung des Aktionskreises verabschiedet worden.
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits amtierenden Vorstands- und Beiratsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl auf Grund dieser Satzung im Amt.